CLAAS

AGB

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

1. Preis. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten- und Mehrwertsteuer-Erhöhung wird in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Fracht,Verpackung, Paletten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an den liefernden Betrieb abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20t-Lkw befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.

4. Adressdaten Zur Erfüllung des Geschäftszweckes können Adressdaten zwischen den Firmen CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG, CLAAS Nordostbayern GmbH & Co. KG, CLAAS Südostbayern GmBH, CLAAS Württemberg GmbH, TC Grimma GmbH, LTZ Chemnitz GmbH und deren Gesellschaftern ausgetauscht werden.

5. Lieferfrist. Ereignisse aller Art, die von der Verkäuferin nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren usw.), entbinden die Verkäuferin von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Geht die Verkäuferin für die Bestellung eines Verbrauchers ein deckungs-gleiches Geschäft ein, so wird rechtzeitige Selbstbelieferung vorbe-halten, wenn die Belieferung der Verkäuferin ohne ihr Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.

6. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr.2 und 3 BGB; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt.

7. Mängelrügen. Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Absenden der Mängel-rüge. § 377 HGB bleibt unberührt. Bei Transportbeton-Anliefe-rungen hat der Kunde offensichtliche Mängel - unverzüglich noch vor Abladung - telefonisch der Verkäuferin anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder vermischt werden.

8. Haftung. Die Verkäuferin haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Verkäuferin darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung der Verkäuferin besteht nicht.

9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.

10. Rückgaben bedürfen der Zustimmung der Verkäuferin. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes gutgeschrieben werden.

11. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14 b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

12.Lieferdatum. Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum dem Rechnungsdatum.

13. Abtretung, Aufrechnung. Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung der Verkäuferin nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Bau-Werkleistungen. Sind Bau-Werkleistungen auszuführen, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B.

15. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der Verkäuferin Betriebsstätte, welche die Leistung erbringt.

16. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.

17. Datenschutz. Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und -überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.

18. Eigentumsvorbehalt. 1. Die Verkäuferin behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Neben-forderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentums-vorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Verkäuferin zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

18.2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Verkäuferin. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Verkäuferin Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

18.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Verkäuferin zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 %?(10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer - von derzeit 19% - in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Verkäuferin steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäuferin am Miteigentum entspricht. Abschnitt 18.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt 18.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

18.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entsprechende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

18.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Abschnitt 18.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

18.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forde-rungen im Sinne der Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. auf die Verkäuferin tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

18.7. Die Verkäuferin ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitte 18.3., 18.4. und 18.5. abgetretenen Forderungen. Die Verkäuferin wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen - wobei es nicht ausreicht der Verkäuferin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren - und diese Abtretung anzuzeigen; die Verkäuferin ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

18.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

18.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr.1. InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

18.10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer - von derzeit 19 % - in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist die Verkäuferin insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Vertragserfüllung, im Verkehr mit Unternehmen mit Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.